Anforderungen
An den geschlossenen Strafvollzug werden von aussen zahlreiche Anforderungen gestellt:
Er soll den Straffälligen sicher verwahren und dadurch der Gesellschaft Schutz verleihen, er soll sozialisieren, resozialisieren und eine mögliche Desozialisierung verhindern, er soll dem Rechtsbrecher zur normalen Arbeitsleistung verhelfen und er soll dem Sühnegedanken Nachdruck verleihen.
Somit fehlt dem geschlossenen Strafvollzug ein eindeutig klarer Gesellschaftsauftrag, wie ihn die Polizei mit ihrer Generalklausel zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung hat oder das Spital mit dem Ziel der Heilung des Patienten.